Ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice-Ausstattung ist nicht ausdrücklich geregelt. Beschäftigte können jedoch erforderliche Ausgaben ersetzt verlangen, die sie selbst bezahlt haben. Die Grundlage bildet der Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB. Verpflichtet der Arbeitsvertrag dazu, zu Hause zu arbeiten, muss der Arbeitgeber laut CMS Deutschland (2022-03-15) das private Büro ausstatten und die Kosten tragen. Ohne eine solche Pflicht hängt die Erstattung davon ab, ob die Anschaffung erforderlich war, ob Sie sie selbst bezahlt haben, wessen Interesse das Homeoffice vor allem dient und ob wirksame Kostenregelungen im Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bestehen.

Hat man Anspruch auf Homeoffice-Ausstattung?

Eine klare gesetzliche Regelung zur Ausstattung im Homeoffice fehlt. Der Erstattungsanspruch wird deshalb aus dem Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB abgeleitet.

Rechtliche Grundlage: Aufwendungsersatz analog § 670 BGB

Nach dieser Vorschrift können Beschäftigte erforderliche Ausgaben ersetzt verlangen, die sie selbst bezahlt haben. Es entsteht damit kein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung als solche, sondern ein Anspruch auf Erstattung bereits entstandener Auslagen. Ob eine Anschaffung erstattungsfähig ist, hängt zunächst von den beiden folgenden Voraussetzungen ab.

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Voraussetzungen für die Erstattung

VoraussetzungBedeutung
ErforderlichkeitDie Anschaffung muss für die Arbeit notwendig gewesen sein.
Eigene ZahlungDie Kosten wurden von Ihnen selbst beglichen.

Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, besteht kein Erstattungsanspruch nach dieser Grundlage. Sind beide erfüllt, ist der Anspruch trotzdem nicht automatisch sicher: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 14/10) kommt es auch darauf an, in wessen Interesse der häusliche Arbeitsplatz vor allem liegt, und wirksame Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung können die Kostenübernahme ausgestalten. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an den Betriebsrat, soweit vorhanden, oder lassen sich arbeitsrechtlich beraten.

Hat man Anspruch auf Homeoffice-Ausstattung?

Telearbeit oder mobiles Arbeiten: Was ist der Unterschied?

Beide Begriffe beschreiben Arbeit außerhalb des Betriebs. Sie unterscheiden sich darin, ob der Arbeitsort fest eingerichtet ist und welche Ausstattung der Arbeitgeber stellen muss.

Telearbeitsplatz nach ArbStättV

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein Telearbeitsplatz ein vom Arbeitgeber fest im Privatbereich der Beschäftigten eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz. Er gilt erst als eingerichtet, wenn die Bedingungen vertraglich oder per Vereinbarung geregelt sind und die nötige Ausstattung bereitgestellt und installiert ist. Dazu zählen Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig (Gesetze im Internet, 2004).

Mobile Arbeit: kein kompletter Arbeitsplatz, aber Arbeitsschutz

Bei mobiler Arbeit ist kein fester Arbeitsplatz im Privatbereich eingerichtet. Der Arbeitgeber muss hier in der Regel die technische Ausstattung stellen, aber keinen kompletten Telearbeitsplatz einrichten (Personalwirtschaft, 2021-05-20). Das Arbeitsschutzgesetz gilt jedoch auch bei mobiler Arbeit: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen, trägt deren Kosten der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG), und eine Betriebsvereinbarung kann weitere Ausstattung vorsehen.

Gegenüberstellung

MerkmalTelearbeitsplatzMobile Arbeit
OrtsbindungFest im Privatbereich eingerichtetKein fester häuslicher Arbeitsplatz
AusstattungMobiliar, Arbeitsmittel, KommunikationseinrichtungenTechnische Ausstattung
Pflicht des ArbeitgebersEinrichtung und Installation, zuständig ist der ArbeitgeberIn der Regel technische Ausstattung; Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung

Einordnung über die Vereinbarung

Welche Form vorliegt, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung. Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag oder eine Homeoffice-Regelung auf Angaben zu Arbeitsort, Ausstattung und Zuständigkeit.

Muss der Arbeitgeber Bürostuhl und Schreibtisch zahlen?

Ohne vertragliche Pflicht zum Homeoffice besteht keine allgemeine Pflicht, Bürostuhl und Schreibtisch zu stellen. Entscheidend ist, ob der Vertrag Sie zur Arbeit zu Hause verpflichtet oder sie Ihnen nur erlaubt.

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Vertraglich vorgeschriebenes Homeoffice

Verpflichtet der Arbeitsvertrag zur Arbeit im Homeoffice, muss der Arbeitgeber das private Büro ausstatten und die Kosten tragen. Zur Ausstattung gehört das Mobiliar, im Alltag also etwa Bürostuhl und Schreibtisch (CMS Deutschland, 2022-03-15).

Ohne vertragliche Festlegung

Ohne vertragliche Festlegung fehlt eine eindeutige Pflicht zur Ausstattung. Dann greift der Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB für erforderliche, selbst bezahlte Ausgaben.

SituationEinordnung nach Faktenlage
Arbeitsvertrag verpflichtet zum HomeofficeArbeitgeber muss das Büro ausstatten und trägt die Kosten
Homeoffice nur erlaubt oder ohne RegelungAufwendungsersatz analog § 670 BGB für erforderliche, selbst bezahlte Ausgaben, abhängig von Interessenlage und geltenden Kostenregelungen

Laut der vom CMS Deutschland zitierten BMAS-FAQ muss der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Arbeitsmittel stellen. Eine vertragliche Vereinbarung wird deshalb empfohlen (CMS Deutschland, 2022-03-15).

Wann gibt es keinen Erstattungsanspruch?

Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht in jeder Konstellation. Drei Fälle sind besonders relevant.

Freiwillige Wahl des Homeoffice trotz Büroangebot

Wählen Beschäftigte trotz eines Büroangebots auf eigenen Wunsch das Homeoffice, besteht kein Erstattungsanspruch für die Ausstattung der Wohnung (CMS Deutschland, 2022-03-15). Ein verlässlicher Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Ausstattung besteht vor allem dann, wenn der Arbeitsvertrag zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet oder eine Vereinbarung die Ausstattung regelt.

Ausgaben ohne Erforderlichkeit

Erstattet werden nur Ausgaben, die erforderlich sind. Maßgeblich ist, ob ein Gegenstand für die konkrete Tätigkeit notwendig ist. Eine Anschaffung, die vor allem den persönlichen Komfort erhöht, lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Arbeitsaufgabe zurückführen.

Privat angeschaffte Gegenstände ohne Absprache

Fehlt eine vorherige Vereinbarung, lässt sich schwer belegen, dass ein privat gekaufter Gegenstand vom Arbeitgeber vorgesehen oder erforderlich war. Das Risiko eines Streits über die Erforderlichkeit steigt entsprechend.

Wann gibt es keinen Erstattungsanspruch?

Wie fordert man die Ausstattung richtig an? Praktische Empfehlungen

Halten Sie Ihren Bedarf schriftlich fest, damit er nicht im Ungefähren bleibt.

Schriftlicher Antrag mit Gegenstandsliste

Ein allgemeiner Wunsch wie „Ich brauche ein besseres Homeoffice“ lässt sich schwer prüfen. Nennen Sie jeden Gegenstand einzeln, mit Bezeichnung, Anzahl und Verwendungszweck. Ordnen Sie die Positionen den drei Kategorien zu, die die ArbStättV für einen Telearbeitsplatz nennt:

KategorieBeispiele bei Bildschirmarbeit
MobiliarSchreibtisch, Bürostuhl
ArbeitsmittelBildschirm, Tastatur, Maus
KommunikationseinrichtungenHeadset, Webcam

Begründen Sie kurz, warum ein Gegenstand für Ihre Tätigkeit erforderlich ist. Datieren Sie den Antrag und bitten Sie um eine schriftliche Rückmeldung. Eine Kopie gehört in Ihre Unterlagen.

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Vorherige Genehmigung vor dem Kauf

Warten Sie die Zusage des Arbeitgebers ab, bevor Sie etwas kaufen. Erst nach einer schriftlichen Bestätigung ist klar, welche Gegenstände anerkannt werden.

Belege und Rechnungen aufbewahren

Bewahren Sie für jeden Kauf die Rechnung und den Zahlungsnachweis auf, etwa den Kontoauszug oder den Kartenbeleg. Prüfen Sie, ob auf der Rechnung der gekaufte Gegenstand, das Datum und Ihr Name stehen. Vergleichen Sie die Positionen mit Ihrem Antrag und der schriftlichen Zusage. Heben Sie die Originale auf und legen Sie digitale Kopien getrennt ab.

Was zahlen Arbeitgeber in der Praxis?

Einzelne Unternehmen zahlen Budgets für die Heimarbeitsplatz-Ausstattung. Die Personalwirtschaft (Stand 2021-05-20) nennt zwei Beispiele. Es handelt sich um Unternehmensentscheidungen und nicht um gesetzliche Beträge:

ArbeitgeberLeistungBetrag
INGEinmaliges Budget für den Heimarbeitsplatz1.500 €
INGZusatzzahlung alle fünf Jahre1.000 €
AllianzPauschale plus Zuschuss für einen Bürostuhl300 € plus 150 €

Die Beispiele stammen von Unternehmen, deren Größe und Branche nicht angegeben sind. Ein Vergleich nach Unternehmensgröße oder Branche ist deshalb nicht möglich, und die Beträge sind als Einzelfälle zu verstehen, nicht als Marktdurchschnitt.

Pauschalen bei mobiler Arbeit

Bei mobiler Arbeit können laufende Kosten für Miete, Strom und Internet per Pauschale teilweise erstattet werden (Personalwirtschaft, 2021-05-20). Die Höhe dieser Pauschalen hängt von der Regelung des jeweiligen Arbeitgebers ab. Die Quelle nennt dafür keine Beträge.

Budget anfragen

Wenn Sie ein Budget anfragen möchten, gehen Sie in drei Schritten vor:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber bereits eine Regelung zu Pauschalen oder Budgets hat.
  • Ermitteln Sie die Kosten der benötigten Ausstattung, etwa Bürostuhl, Schreibtisch oder Monitor, und halten Sie die Beträge mit Belegen fest.
  • Stellen Sie die Summe den genannten Praxisbeispielen gegenüber, um eine realistische Größenordnung anzusetzen.

Fazit

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine bestimmte Homeoffice-Ausstattung besteht nicht. Erstattet werden erforderliche, selbst bezahlte Ausgaben nach dem Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB. Verlässlich ist die Lage nur mit einer vertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder einer schriftlichen Zusage vor dem Kauf. Halten Sie Bedarf, Genehmigung und Belege von Anfang an fest, und ziehen Sie bei Streit den Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung hinzu.

Häufig gestellte Fragen

Habe ich ohne Vereinbarung einen Anspruch auf Homeoffice-Ausstattung?

Einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf bestimmte Ausstattung gibt es nicht. Möglich ist die Erstattung erforderlicher Ausgaben, die Sie selbst bezahlt haben, über den Aufwendungsersatz analog § 670 BGB. Ob die Anschaffung erforderlich war, ist dabei der entscheidende Punkt.

Was ändert sich, wenn der Arbeitsvertrag Homeoffice vorschreibt?

Laut CMS Deutschland (15.03.2022) muss der Arbeitgeber das private Büro ausstatten und die Kosten tragen, wenn der Vertrag zur Arbeit zu Hause verpflichtet. Eine bloße Erlaubnis zum Homeoffice begründet diesen Anspruch nicht automatisch. Wer trotz eines angebotenen Büroarbeitsplatzes freiwillig zu Hause arbeitet, hat dieser Quelle zufolge keinen Erstattungsanspruch für die Wohnungsausstattung.

Was gilt bei mobiler Arbeit für laufende Kosten wie Strom oder Internet?

Bei mobiler Arbeit muss der Arbeitgeber in der Regel die technische Ausstattung stellen, aber keinen kompletten Arbeitsplatz; Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gehen zu seinen Lasten. Laufende Kosten können laut Personalwirtschaft (20.05.2021) über eine Pauschale teilweise erstattet werden.

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